Stethoskop liegt auf einem medizinischen Bericht

Hinweise für Beamtenbewerber

Nach den Regelungen einer zwischen dem Land und der Landesärztekammer Baden-Württemberg, der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg sowie dem Landkreistag Baden-Württemberg geschlossenen Rahmenvereinbarung sollen die ärztlichen Untersuchungen und die Ausstellungen der "Ärztlichen Zeugnisse" über die gesundheitliche Eignung für eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis nur von Ärzten erfolgen, mit denen oder deren Berufsausübungsgemeinschaften zum Zeitpunkt der Untersuchung sowie einem Zeitraum von fünf Jahren davor keine Behandlungsverhältnisse oder nähere Verwandtschaftsverhältnisse bestanden.

Hinweis für noch nicht volljährige Beamtenbewerber


Ist eine Beamtenanwärterin oder ein Beamtenanwärter noch nicht volljährig, ist nach den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung zusätzlich auch eine ärztliche, arbeitsmedizinische Erstuntersuchung erforderlich (medizinischer Arbeitsschutz). Weitere Informationen hierzu finden Sie hier in dem Informationsblatt zu Einstellungsuntersuchung und Jugendarbeitsschutzgesetz.

Informationsblatt Einstellungsuntersuchung und Jugendarbeitsschutzgesetz (PDF; 44 KB)